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Das Coronavirus breitet sich in Bayern und Deutschland aus. In Bayern gelten weitreichende Ausgangsbeschränkungen — das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Die Bayerische Staatsregierung hat ihre Angaben zum Mindestalter bei Maskenpflicht korrigiert, nachdem Verwirrungen diesbezüglich aufgekommen sind. Später korrigierte die Regierung ihre Angaben, nun ist vom siebten Lebensjahr die Rede. Ein Unterschied, denn das siebte Lebensjahr beginnt, sobald ein Kind seinen sechsten Geburtstag gefeiert hat.
Mit anderen Worten: Die Maskenpflicht in Bayern, die ab kommender Woche gilt, richtet sich dann bereits auch schon ab Kinder, die sechs Jahre alt sind. Wie die TU am Dienstag mitteilte, sollen alle sechs Monate freiwillige Blutproben des Personals am Klinikum rechts der Isar sowie angeschlossener wissenschaftlicher Institute getestet werden.
Parallel soll ein Fragebogen aufzeigen, welchen Infektionsrisiken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl auf CovidStationen als auch auf Normal-Stationen oder in Logistik und Verwaltung ausgesetzt waren.
Aus den Ergebnissen soll abgeleitet werden, wie lange Antikörper nach einer überstandenen Infektion gegen eine erneute Infektion schützen können. Derzeit sei die Datenlage hierzu weltweit noch spärlich. Wegen des sich inzwischen langsamer ausbreitenden Coronavirus sollen in Bayern die hochgefahrenen Kapazitäten der Krankenhäuser schrittweise wieder in den Normalbetrieb übergehen.
Die Staatskanzlei betonte jedoch, dass bei wieder schnell steigenden Infektionszahlen die Strukturen in den Kliniken jederzeit angepasst werden könnten. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, waren im Freistaat wie im übrigen Bundesgebiet die Behandlungskapazitäten in kürzester Zeit hochgefahren worden. Dazu zählte etwa die Ausweitung von Intensivbetten, die technische Ausrüstung und die Verschiebung nicht dringender Operationen. Der Stufenplan sieht vor, Krankenhäusern, Kliniken und Reha-Einrichtungen nach genauem Abwägen wieder eine teilweise Tätigkeit in der ursprünglichen Versorgung zu gestatten.